Tarifvertragsrecht

Das Tarifvertragsgesetz (TVG) regelt das Grundrecht der Arbeitnehmer, Vereinigungen zu bilden, welche zur Wahrung und Förderung der wirtschaftlichen Arbeitsbedingungen beitragen. Dies dient vor allem dem Schutz der einzelnen Arbeitnehmer, die beim Abschluss von Arbeitsverträgen gegenüber dem Arbeitgeber oft als schwächere Vertragspartei auftreten. Als Tarifvertragsparteien schließen in der Regel Koalitionen der Arbeitgeber (Arbeitgeberverbände, ggf. aber auch einzelne Arbeitgeber) und der Arbeitnehmer (Gewerkschaften) verbindliche Vereinbarungen, die für eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen unmittelbar gelten sollen. Tarifverträge lassen sich nach ihrem Geltungsbereich voneinander unterscheiden:

  • Flächentarifverträge werden zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden jeweils für eine oder mehrere Branchen geschlossen. Sie gelten in räumlich abgrenzbaren Bereichen wie einzelnen Bundesländern (z.B. Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg).
  • Firmen- und Konzerntarifverträge werden zwischen Gewerkschaften und einzelnen Arbeitgebern (Unternehmen oder Konzernen) abgeschlossen. Sie gelten nur in gerade diesen bzw. in allen dem Konzern angehörenden Unternehmen.
  • Mehrgliedrige Tarifverträge werden zwischen mehreren Vertragspartnern auf Arbeitgeber- und/ oder Arbeitnehmerseite abgeschlossen, also z.B. zwischen verschiedenen Unternehmen einer Branche und mehreren Gewerkschaften, die unterschiedliche Arbeitnehmer vertreten.

Ein Tarifvertrag hat stets einen normativen und einen schuldrechtlichen Teil (§ 1 Abs 1 TVG). Während letzterer die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien regelt, beinhaltet der normative Teil Vorschriften, die den Abschluss und die Ausgestaltung von Arbeitsverträgen sowie das Betriebsverfassungsrecht betreffen. Im normativen Teil finden sich also z.B. Bestimmungen zu Arbeitszeiten und -bedingungen, zu Urlaubsansprüchen der Beschäftigten und ggf. besonders vereinbarte Kündigungsfristen. Weicht ein einzelner Arbeitsvertrag von tarifvertraglichen Vereinbarungen zum Nachteil des Arbeitnehmers ab, ist er insoweit unwirksam. Dies gilt hingegen nicht, wenn die Abweichung zum Vorteil des Arbeitnehmers ist (Günstigkeitsprinzip).