Abmahnung

Eine Abmahnung kann von Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite ausgesprochen werden, wenn die andere Vertragspartei ihre Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt hat. Sie dient dazu, die andere Partei zu vertragsgemäßem Verhalten zu ermahnen und ggf. eine verhaltensbedingte fristlose Kündigung vorzubereiten, die üblicherweise eine vorherige Abmahnung mit der Ankündigung arbeitsrechtlicher Konsequenzen und wiederholtes Fehlverhalten voraussetzt. Abmahnungen finden hauptsächlich bei Pflichtverletzungen durch Arbeitnehmer Anwendung, beispielsweise bei:

  • Unpünktlichkeit (Nichteinhaltung vereinbarter Arbeits- und Pausenzeiten)
  • Schlechtleistung (mangelhafte Arbeitsleistung, Nichteinhaltung betrieblicher Vorgaben)
  • Störungen des Betriebsfriedens (respektloses Verhalten gegenüber Mitarbeitern und/oder Vorgesetzten, u.U. auch Rufschädigung des Unternehmens)
  • Diebstahl oder Unterschlagung von (auch geringwertigen) Gegenständen des Arbeitgebers (vgl. die sog. Emmely-Entscheidung, BAG, Urteil v. 10.06.2010, Az. 2 AZR 541/09: In diesem Fall hatte eine Kassiererin Flaschenpfandzettel im Wert von 1,30 Euro eingelöst und wurde daraufhin fristlos gekündigt. Nach der Rechtsprechung des BAG hätte jedoch auch angesichts der langen Betriebszugehörigkeit zunächst eine Abmahnung erteilt werden müssen.)