Befristetes Arbeitsverhältnis

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) bildet die gesetzliche Grundlage für die Befristung von Arbeitsverhältnissen. Befristete Arbeitsverhältnisse enden mit Ablauf der vereinbarten Frist automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedürfte. Die Voraussetzungen der Befristung sind in § 14 TzBfG geregelt.

  • In der Regel muss die Befristung durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein (Abs. 1), beispielsweise durch einen nur vorübergehenden betrieblichen Bedarf oder wenn der Arbeitnehmer nur zur Vertretung eines anderen Beschäftigten eingesetzt wird.
  • Ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist eine Befristung nur bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Ein befristetes Arbeitsverhältnis darf während dieser Zeit maximal drei Mal verlängert werden (Abs. 2).
  • Neu gegründete Unternehmen (Existenzgründer) dürfen Arbeitsverhältnisse bis zu einer Dauer von vier Jahren ohne sachlichen Grund befristen und diese auch mehrfach verlängern (Abs. 2a).
  • Ein Arbeitsvertrag mit einem Arbeitnehmer, der mindestens 52 Jahre alt ist, darf bis zu einer Dauer von fünf Jahren ohne sachlichen Grund befristet und während dieser Zeit auch mehrfach verlängert werden, wenn der Arbeitnehmer zuvor beschäftigungslos gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer Beschäftigungsmaßnahme teilgenommen hat (Abs. 3).