Diskriminierung

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz bezweckt, jede Benachteiligung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern "aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen" (§ 1 AGG). Es verbietet insbesondere Kündigungen aus den vorgenannten Gründen; so entschied das Bundesarbeitsgericht beispielsweise 2013, dass die Kündigung eines Mitarbeiters aufgrund seiner HIV-Infektion unwirksam sei, da es sich um eine chronische Krankheit und somit um eine Behinderung im Sinne des AGG handle (BAG, Urteil v. 19.12.2013, Az. 6 AZR 190/12).