Massenentlassung

Beabsichtigt der Arbeitgeber, mehrere Personen zeitgleich bzw. in kurzen Zeitabständen zu entlassen, hat er dies der Agentur für Arbeit (§ 17 Abs. 1 KSchG) und, sofern vorhanden, dem Betriebsrat anzuzeigen bzw. diesen zu konsultieren. (§ 17 Abs. 2 KSchG). Das Gesetz sieht eine Abstufung anhand der Betriebsgröße vor: Während in kleineren Betrieben fünf Arbeitnehmer zeitgleich entlassen werden dürfen, ohne dass dies angezeigt werden müsste, sind es in großen Betrieben maximal 25 bzw. 30 Arbeitnehmer. Kommt der Arbeitgeber seinen Anzeige- und Konsultationspflichten aus § 17 KSchG nicht nach, sind die ausgesprochenen Kündigungen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) unwirksam (BAG, Urteil vom 21.03.2013, Az. 2 AZR 60/12).