Kündigung

Der Arbeitsvertrag kann in der Regel unter Beachtung der kündigungsschutzrechtlichen Vorschriften vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer ordentlich fristgerecht oder außerordentlich fristlos gekündigt werden.

  • Die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses kommt in der Regel nur bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen in Betracht. Sofern das Arbeitsverhältnis befristet ist, scheidet eine ordentliche Kündigung aus, es sei denn, die ordentliche Kündigung ist im Vertrag ausdrücklich vorbehalten. Für Arbeitnehmer beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB). Die Frist für die arbeitgeberseitige Kündigung hängt von der Beschäftigungsdauer des jeweiligen Arbeitnehmers im Betrieb ab, beträgt aber mindestens einen Monat  (§ 622 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Zudem darf für die Kündigung durch den Arbeitnehmer keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber (§ 622 Abs. 6).
  • Der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer kann den Arbeitsvertrag auch außerordentlich kündigen, wenn ein wichtiger Grund dafür gegeben ist. Hierfür müssen Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und bei Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht bis zu dessen anderweitiger Beendigung zugemutet werden kann. Aufgrund des Gebots der Verhältnismäßigkeit muss im Falle der arbeitgeberseitigen Kündigung als milderes Mittel erst eine Abmahnung erfolgen, wenn erwartet werden kann, dass der Arbeitnehmer sich künftig vertragsgerecht verhalten wird (Kündigung als Ultima Ratio).